Den Anstoss zur Anpassung der Waldverordnung gab die Motion der ständerätlichen Umweltkommission 18.3715 ‹Umsetzung der Waldpolitik 2020. Erleichterung bei der Rundholzlagerung›, die 2018 von der kleinen Kammer und 2019 nach einer Extraschlaufe auch vom Nationalrat angenommen wurde (Lignum Journal online vom 3.10.2019).
Die Lager müssen der regionalen Bewirtschaftung des Waldes dienen. Für die Bewilligung eines Rundholzlagers müssen die bestehenden Voraussetzungen für forstliche Bauten und Anlagen erfüllt sein. Die Lager unterliegen den gleichen Umweltschutzvorschriften wie das gesamte Waldareal.
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