Lignum Holzwirtschaft Schweiz

Lagerung von Rundholz im Wald wird ab Juli möglich

Der Bundesrat hat am 12. Mai entschieden, dass Waldeigentümer sowie Sägereien in Zukunft im Wald Lagerplätze für Rundholz errichten können. Die entsprechend revidierte Waldverordnung tritt am 1. Juli in Kraft.

Den Anstoss zur Anpassung der Waldverordnung gab die Motion der ständerätlichen Umweltkommission 18.3715 ‹Umsetzung der Waldpolitik 2020. Erleichterung bei der Rundholzlagerung›, die 2018 von der kleinen Kammer und 2019 nach einer Extraschlaufe auch vom Nationalrat angenommen wurde (Lignum Journal online vom 3.10.2019).

Die Lager müssen der regionalen Bewirtschaftung des Waldes dienen. Für die Bewilligung eines Rundholzlagers müssen die bestehenden Voraussetzungen für forstliche Bauten und Anlagen erfüllt sein. Die Lager unterliegen den gleichen Umweltschutzvorschriften wie das gesamte Waldareal.


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