Lignum Holzwirtschaft Schweiz

Vernehmlassung zur Neuaufstellung des Berner Staatsforstbetriebs

Der Berner Regierungsrat will den Staatsforstbetrieb aus der Kantonsverwaltung ausgliedern und in eine Aktiengesellschaft überführen. Vor Weihnachten ist die dafür nötige Änderung des kantonalen Waldgesetzes in die öffentliche Vernehmlassung gegangen. Sie dauert bis 20. März.

Der Kanton Bern ist der grösste Waldeigentümer der Schweiz. Ihm gehören 12700 ha oder etwa 7% der gesamten Berner Waldfläche. Der Staatswald ist auf rund 240 Waldeinheiten über den ganzen Kanton verteilt. Die grössten Waldmassive befinden sich im Emmental und im Gantrischgebiet.
Bild Betriebsplan Staatsforstbetrieb Kanton Bern

 

Mit der Änderung des kantonalen Waldgesetzes will der Regierungsrat die Grundlage für eine privatrechtliche Aktiengesellschaft schaffen, der die Bewirtschaftung des Staatswalds übertragen wird. Im Waldgesetz wird ebenfalls geregelt, dass der Kanton Bern Allein- oder Mehrheitsaktionär der Aktiengesellschaft wird. Nicht betroffen von diesen Änderungen sind die Eigentumsverhältnisse: Der Staatswald bleibt Eigentum des Kantons Bern.

Der Forstbetrieb des Kantons Bern ist heute eine Abteilung des Amts für Wald und Naturgefahren und damit Teil der Kantonsverwaltung. Dort stösst das wirtschaftlich geführte Unternehmen gemäss Regierungsrat zunehmend an Grenzen, sei es bei der Digitalisierung, bei Beschaffungen und in der Administration. Aus Sicht des Regierungsrats fehlt die unternehmerische Flexibilität, die ein Forstbetrieb heute braucht: Er könne beispielsweise keine Rückstellungen bilden, um in Zeiten mit tiefen Holzpreisen darauf zurückzugreifen. Und er könne nicht wie andere Forstbetriebe gezielt auf massgeschneiderte IT-Lösungen der Branche setzen.

Mit der Ausgliederung in eine Aktiengesellschaft soll sich der Forstbetrieb künftig unternehmerisch ausrichten können. Die einmaligen Kosten der Ausgliederung belaufen sich laut Regierungsrat inklusive Kapitalisierung der Aktiengesellschaft auf rund CHF 3,9 Mio. Eine Restrukturierung des gut aufgestellten Betriebes sei nicht erforderlich. Den Mitarbeitenden werde im neuen Betrieb eine Anstellung mit einem möglichst gleichwertigen Arbeitsvertrag angeboten.


Links Vernehmlassungsunterlagen | Staatsforstbetrieb BE