Lignum Holzwirtschaft Schweiz

Zweite Etappe zur Revision des Raumplanungsgesetzes lanciert

Die Landesregierung hat an ihrer Sitzung vom 31. Oktober die Botschaft für die zweite Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes zuhanden des Parlaments verabschiedet. Der Bundesrat will damit das Bauen ausserhalb der Bauzonen neu regeln.

Bild Michael Meuter, Zürich

 

 

Die erste Vernehmlassung zu einem Gesetzesentwurf für die zweite Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes fand ab Ende 2014 statt. Die Stellungnahmen fielen damals überwiegend kritisch bis ablehnend aus. Deshalb entschied der Bundesrat im Dezember 2015, die Revision auf wenige Themen mit ausgewiesenem Revisionsbedarf zu konzentrieren: Bauen ausserhalb der Bauzonen, Raumplanung in funktionalen Räumen, Raumplanung im Untergrund sowie raumplanerische Interessenabwägung.

 

Das grundlegende Prinzip der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet bleibt in der nunmehrigen Vorlage gewahrt. Die Kantone sollen künftig aber einen grösseren Gestaltungsspielraum erhalten. Damit dieser genutzt werden kann, muss für Mehrnutzungen gestützt auf einen Planungs- und Kompensationsansatz ein Ausgleich geschaffen werden, indem zum Beispiel nicht mehr benötigte Bauten beseitigt werden.

 

Mehr Spielraum für Kantone

 

Ausserhalb der Bauzonen dürfen nur die nötigsten Bauten und Anlagen erstellt werden. Das Raumplanungsgesetz enthält dazu Bestimmungen über zonenkonforme, standortgebundene und nicht zonenkonforme Vorhaben: Zonenkonform sind die für die Landwirtschaft benötigten Bauten und Anlagen. Standortgebunden sind Vorhaben wie Kiesgruben oder Skilifte. Für nicht zonenkonforme Vorhaben, wie etwa Umbauten nichtlandwirtschaftlicher Wohnbauten oder Umnutzungen nicht mehr benötigter Ställe für Lagerzwecke, können Ausnahmen bewilligt werden.

 

Dieses Regelwerk erlaubt es nur beschränkt, auf spezifisch kantonale und regionale Bedürfnisse einzugehen. Der Bundesrat schlägt dem Parlament daher mit einem Planungs- und Kompensationsansatz eine Regelung vor, die den Kantonen beim Bauen ausserhalb der Bauzonen mehr Gestaltungsspielraum einräumt. Unter bestimmten Voraussetzungen sollen sie künftig über die bisherigen Vorschriften zum Bauen ausserhalb der Bauzonen hinausgehen können.

 

Pflicht zur Kompensation

 

Damit das grundlegende Prinzip der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet gewahrt bleibt, sollen solche Nutzungen im Ergebnis aber die räumliche Gesamtsituation verbessern. Daher werden die damit zugelassenen Nutzungen mit Kompensations- und Aufwertungsmassnahmen verbunden. Dazu gehört zum Beispiel, störende, nicht mehr genutzte Bauten zu beseitigen.

 

Kantone, die vom Planungs- und Kompensationsansatz Gebrauch machen wollen, müssen im Richtplan die entsprechenden Voraussetzungen schaffen und diese vom Bund genehmigen lassen. In der Baubewilligung für eine konkrete Mehrnutzung muss zudem sichergestellt werden, dass letztere auch tatsächlich kompensiert wird.

 

Guillotine für bauliche Auslaufmodelle

 

Eine weitere Neuerung beim Bauen ausserhalb der Bauzonen stellt die Beseitigungspflicht dar: Baubewilligungen für neue zonenkonforme und standortgebundene Bauten und Anlagen sollen nicht mehr unbegrenzt, sondern nur noch für einen konkreten Zweck erteilt werden dürfen. Fällt dieser Zweck weg und kann für die Bauten oder Anlagen keine andere zonenkonforme oder standortgebundene Nutzung bewilligt werden, müssen sie entfernt werden.

 

Auch bei den Ausnahmebewilligungen für nicht zonenkonforme Vorhaben schlägt der Bundesrat eine Neuerung vor: Entsprechende Regelungen sollen nicht mehr überall in der Schweiz in gleicher Weise zur Anwendung kommen. Vielmehr sollen die Kantone künftig selbst entscheiden, welche Ausnahmen in welchem Gebiet und in welchem Umfang anwendbar sind. Der Rahmen der einzelnen Ausnahmen bleibt im Raumplanungsgesetz fixiert.

 


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