Lignum Holzwirtschaft Schweiz

Revidierte Energieförderungsverordnung in Kraft

Der Bundesrat hat Ende Februar Änderungen der Energieförderungsverordnung und der Energieverordnung verabschiedet. Er passt damit unter anderem die Fördersätze der Einspeise- und Einmalvergütungen für Fotovoltaikanlagen an und präzisiert die Rahmenbedingungen für den Zusammenschluss zum Eigenverbrauch. Die Änderungen sind gestern Montag in Kraft getreten.

Die Einspeisevergütung (KEV) für Fotovoltaikanlagen, die ab 1. April 2019 in Betrieb genommen werden, liegt neu bei 10 Rp./kWh (Absenkung um 1 Rp./kWh oder 9% gegenüber 2018). Grund dafür sind die gesunkenen Investitionskosten für Anlagen ab 100 kW. Die Einspeisevergütung steht seit 2018 nur noch für wenige hundert grosse Fotovoltaikanlagen auf der Warteliste mit einer Leistung ab 100 kW zur Verfügung. Für alle anderen Anlagen gibt es die Einmalvergütung.

 

Kein Abbau bei Einmalvergütung für Anlagen über 30 kW

 

Für angebaute und freistehende Fotovoltaikanlagen sinkt der Leistungsbeitrag der Einmalvergütung bis 30 kW auf CHF 340.–/kW (Absenkung um CHF 60.– oder 15% gegenüber 2018). Der Grundbeitrag bleibt unverändert. Durch die Verminderung können mit den verfügbaren Mitteln mehr Anlagen mit einer Einmalvergütung gefördert werden.

 

Da für die meisten grossen Anlagen nur noch die Einmalvergütung zur Verfügung steht, wird auf die Absenkung im Leistungsbereich ab 30 kW verzichtet, um so dem seit zwei Jahren schwächelnden Zubau der grösseren Anlagen zu begegnen. Neu kann auch für Erweiterungen von Anlagen, die bereits eine Einmalvergütung erhalten haben, sofort ein Leistungsbeitrag beantragt werden: Die bisher geltende Karenzfrist von 15 Jahren wird aufgehoben.

 

Präzisierungen für den Zusammenschluss zum Eigenverbrauch

 

Neu hält die revidierte Energieverordnung explizit fest, dass sich ein Zusammenschluss zum Eigenverbrauch auch über Strassen, Eisenbahntrassen sowie Bäche oder Flüsse erstrecken kann, wenn der jeweilige Eigentümer sein Einverständnis dazu gibt. Zudem wird die Regelung zur Kostenverrechnung an den Zusammenschluss präzisiert: Mess- und Verwaltungskosten können neu anteilsmässig an Mieter und Pächter verrechnet werden.

 

Weiter wird geregelt, dass Mieter wie Grundeigentümer von den Einsparungen profitieren sollen, die sich aus einem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch ergeben: Falls die Kosten der intern produzierten Elektrizität tiefer sind als die Kosten des externen Stromproduktes, kommt die erzielte Einsparung neu je zur Hälfte den Grundeigentümern und den Mietern zugute.

 


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