Mit der Änderung des Waldgesetzes wird die parlamentarische Initiative 21.463 ‹Preisempfehlungen auch für Holz aus Schweizer Wäldern› umgesetzt. Die Ergänzung des Gesetzes mit Artikel 41b ermöglicht es den Waldbesitzern sowie ihren Abnehmern, für Rohholz aus Schweizer Wäldern auf nationaler oder regionaler Ebene Richtpreise zu empfehlen und zu veröffentlichen.
Dies geschieht in Anlehnung an die gesetzlichen Grundlagen im Bereich Landwirtschaft, die bereits Richtpreise für landwirtschaftliche Produkte erlauben. Durch die Veröffentlichung von Richtpreisen soll ein marktgerechteres Angebots- und Nachfrageverhalten in der Wald- und Holzwirtschaft unterstützt werden.
Link Neuer WaG-Artikel Art. 41b ‹Richtpreise für Rohholz› | PaIv 21.463 ‹Preisempfehlungen auch für Holz aus Schweizer Wäldern›