Werden Grundstücke ein-, um- oder aufgezont, erfahren sie eine Wertsteigerung, die als Planungsmehrwert einer Abgabe unterworfen werden kann. Die Vorlage sieht vor, dass die Gemeinden für die optionale Abschöpfung von Planungsmehrwerten in bestimmten Fällen eigene Regelungen erlassen können.
Dies soll bei Umzonungen, Aufzonungen und bei der Zuweisung von Land in Materialabbau- und Deponiezonen möglich sein. Hier können die Gemeinden eigene Vorschriften zur Freigrenze, zu den Abgabesätzen und zur Fälligkeit erlassen. Zudem wird das Verfahren für die Festlegung der Mehrwertabgabe leicht angepasst.
Im Berner Baugesetz sind künftig folglich nur noch die bundesrechtlich zwingend vorgeschriebenen Mehrwertabschöpfung bei Einzonungen und die im Interesse der Rechtssicherheit gebotenen Verfahrens- und Formvorschriften geregelt. Schliesslich werden bestimmte redaktionelle und systematische Klarstellungen im Bereich der Mehrwertabschöpfung vorgenommen.
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