Neue Pflichten für die Akteure auf dem Schweizer Holzmarkt
Die neue Holzhandelsverordnung betrifft eine sehr viel breitere Palette an Holzprodukten als die bereits seit längerem geltende Deklarationspflicht. Fast alle Holzerzeugnisse unterliegen der Verordnung: Roh- und Schnittholz, Papier, Halbfabrikate, Brennholz, Holzwerkstoffe, Bauholz, aber auch Möbel oder vorgefertigte Gebäude aus Holz. Altholz dagegen ist davon ausgenommen. Betroffen von der neuen Regelung sind rund 40000 Schweizer Unternehmen. Verstösse sind strafbar; bei vorsätzlichem Handeln drohen Bussen bis CHF 20'000.– und die Beschlagnahmung der Ware.
Bild BAFU
Gleichzeitig mit den neuen Artikeln im Umweltschutzgesetz (USG 35e–35h) ist die neue Holzhandelsverordnung auf Anfang 2022 in Kraft getreten. Ziel ist, dass nur noch legal geschlagenes Holz und Holzprodukte in der Schweiz auf den Markt kommen. Denn illegaler Holzschlag ist ein weltweites Problem mit negativen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen.
Tropische Wälder werden vor allem zur Gewinnung von landwirtschaftlicher Fläche an manchen Orten auf dem Globus noch immer rücksichtslos gerodet – oft illegal. International gehandelt wird illegales Holz indessen nur zu einem geringen Teil; das meiste wird in den Einschlagsländern vermarktet. Illegales Holz kann zum Beispiel in Form von verarbeiteten Produkten oder Möbeln aus Asien auch in die Schweiz gelangen.
Raubholz kein drängendes Problem im Schweizer Holzmarkt
Direkt aus tropischen Regionen importiert unser Land dagegen nur noch sehr geringe Mengen von Holz; der Anteil an Tropenhölzern erreicht im Endverbrauch längst kein halbes Prozent mehr. Auch im internationalen Vergleich sind die eingeführten Mengen nicht nur unbedeutend, sondern vernachlässigbar. Die organisierte Holzbranche setzt auf Quellen aus nachhaltiger Produktion.
Mit ihrem eigenen Holz hat die Schweiz unter ihrem strengen Waldgesetz erst recht kein Problem: Es kommt samt und sonders aus nachweislich nachhaltiger Bewirtschaftung. Und ebensowenig stammt Holz aus unseren Nachbarländern oder etwa aus den nordeuropäischen Ländern, mit denen intensive Handelsbeziehungen bestehen, aus illegalem Holzschlag. Illegal geschlagenes Holz ist also kein brennendes Problem des Schweizer Holzmarkts. Wer in der Schweiz ein Holzhaus baut oder den Innenausbau mit Holz macht, kann dies guten Gewissens tun.
Wichtigster Handelspartner EU auf einem anderen Dampfer
Der Grund, weshalb eine Regelung zur Bekämpfung des illegalen Holzschlags und Holzhandels in der Schweiz dennoch Sinn macht, liegt darin, dass bislang zwischen der Schweiz und ihrem wichtigsten Holz-Handelspartner – der EU – in dieser Hinsicht eine Kluft bestand. Die Schweiz hat 2012 eine Deklarationspflicht für Holz und Holzprodukte eingeführt, die vorschreibt, dem Konsumenten Holzart und Holzherkunft zu nennen. Über Legalität schweigt sie sich aus.
Anders die EU: Dort gilt seit 2013 die Holzhandelsverordnung EUTR. Sie verlangt, dass jeder Akteur, der Holzprodukte erstmalig auf dem EU-Markt in Verkehr bringt, nachweisen muss, dass seine Ware aus legaler Herkunft stammt. Die Beschreibung der Ware muss in erster Linie den Handelsnamen und das Land des Einschlags enthalten. Nachgelagerte Binnenmarkt-Akteure müssen diejenigen Marktteilnehmer oder Binnenmarkt-Händler entlang der gesamten Lieferkette benennen können, die ihnen die Ware geliefert haben und denen sie selber Ware weitergegeben haben.
Diese Differenz hatte ab 2013 schmerzhafte wirtschaftliche Folgen. Denn rund 95% des Schweizer Imports und Exports von Holz erfolgt aus Ländern und in Länder der EU. Aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen Regelwerke bezüglich Holz erlitten Schweizer Exporteure in der EU empfindliche Nachteile. Denn die Schweiz fand sich mit Inkrafttreten der EUTR im selben Drittland-Status wie jeder andere Staat ausserhalb der EU. Deshalb setzte sich die Schweizer Holzbranche für einen Neuansatz im Sinne einer Angleichung an die europäische Gesetzgebung ein.
Proaktives politisches Handeln der Holzbranche
Die damalige Lignum-Präsidentin, die Aargauer Nationalrätin Sylvia Flückiger, sowie der damalige Schwyzer Ständerat Peter Föhn reichten 2017 gleichzeitig die Motion ‹Gleich lange Spiesse für Schweizer Holzexporteure gegenüber ihrer europäischen Konkurrenz› ein. Sie verlangten vom Bundesrat die Schaffung von rechtlichen Rahmenbedingungen für den Erlass einer Schweizer Holzhandelsverordnung, die sich mit der EUTR deckt.
Der Bundesrat legte dem Parlament diese Grundlage mit einer Revision des Umweltschutzgesetzes vor, welche am 27. September 2019 mit klarer Mehrheit beschlossen wurde. Das Parlament hat zusätzlich die zuvor im Konsumenteninformationsgesetz verankerte Deklarationspflicht in das revidierte Umweltschutzgesetz integriert.
Handelshemmnis noch nicht vollständig beseitigt
Im Vordergrund stand bei der Revision des Umweltschutzgesetzes also die Beseitigung eines bestehenden Handelshemmnisses für Schweizer Holzexporte in die EU. Die Einfuhr von illegal geschlagenem Holz ist für den Schweizer Markt nur eine absolute Randerscheinung ohne jede mengenmässige Relevanz.
Ob sich das Handelshemmnis mit der neu geltenden der Schweizer Holzhandelsverordnung vollständig beseitigen lässt, hängt jedoch entscheidend davon ab, ob mit der EU eine gegenseitige Anerkennung der Regelungen zustande kommt. Die Äquivalenz ist bislang noch nicht beiderseitig bestätigt worden. Die seit Januar geltende Holzhandelsverordnung verlangt deshalb von allen Marktakteuren, ihre Sorgfaltspflicht auch bei Importen aus der EU einzuhalten und die Risiken betreffend illegales Holz zu minimieren.
Auch Schweizer Holz braucht einen Nachweis
Was bedeutet die neue Schweizer Regelung nun konkret? Wer in der Schweiz Holz und Holzerzeugnisse erstmalig in Verkehr bringt, ist neu verantwortlich dafür, dass das Holz legal geerntet und gehandelt wurde. Um die Legalität nachzuweisen, bauen die betroffenen Unternehmen ein System der Sorgfaltspflicht auf, wenden es an und aktualisieren es regelmässig.
Das Sorgfaltspflichtsystem besteht aus drei zentralen Elementen: Informationen zum Holz und seiner Herkunft beschaffen, Risiken für illegales Holz bewerten, Risiken minimieren. All dies muss über die gesamte Lieferkette dokumentiert sein. Auch für Waldeigentümer, die in der Schweiz geerntetes Holz auf den Markt bringen, gilt diese Regelung.
Jedoch besteht dank dem flächendeckenden Vollzug der Waldgesetze durch die Kantone im Schweizer Wald nur ein sehr geringes Risiko für illegale Holzeinschläge. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass die waldgesetzlichen Nutzungsbewilligungen der Kantone die nötigen Informationen beinhalten. Diese genügen als Nachweise für die legale Ernte; sie sind aufzubewahren.
Risiko einschätzen und mindern, wenn nötig
Wenn die Legalität von Importware zweifelhaft ist, sind Erstinverkehrbringer verpflichtet, das Risiko zu bewerten und es zu mindern. Es kann aufwendig sein, neben Holzart, Einschlagsort und der Identität der Zulieferer auch die Einhaltung der Rechtsvorschriften im Ursprungsland zu überprüfen. Labels wie die bekannten internationalen Nachhaltigkeitszertifikate PEFC und FSC können bei der Beurteilung helfen.
Wer dagegen als Händler Holz, das bereits auf dem Markt ist, kauft oder weiterverkauft, muss nur noch die Rückverfolgbarkeit sicherstellen: Von welchem Zulieferer wurden das Holz oder die Holzerzeugnisse bezogen, und an welchen Abnehmer wurde die Ware weitergegeben?
Hilfestellung für Unternehmen seitens des Handels
Für die Kontrolle der Unternehmen und Händler ist das Bundesamt für Umwelt BAFU zuständig, für die Kontrolle der Waldeigentümer sind es die Kantone. Das BAFU kontrolliert risikobasiert, indem es Unternehmen, die besonders grosse Mengen Holz aus riskanten Ländern importieren, prioritär prüft.
Mit der neu geltenden Holzhandelsverordung erhöht sich der administrative Aufwand der betroffenen Unternehmen erheblich. Holzwerkstoffe Schweiz (HWS), der Fachverband des Handels, stellt seinen Mitgliedern sowie interessierten Unternehmen aus dem Holzmarkt einen Leitfaden und eine Online-Plattform zur Unterstützung zur Verfügung, welche die Wahrnehmung der Sorgfaltspflicht hinsichtlich der verlangten Risikobewertung und -minderung erleichtert.
Links www.bafu.admin.ch/holzhandel | https://hwsschweiz.ch