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Gemeinsame Position der EU-Mitgliedstaaten zur EUDR

Das EU-Parlament soll in der Plenarsitzung vom 24.–27. November über die Pläne der Kommission zur EU-Entwaldungsverordnung abstimmen. Die EU-Mitgliedstaaten haben sich am 19. November in Brüssel auf eine Verhandlungsposition des EU-Rates zur EUDR verständigt. Möglich wurde die Einigung auf Grundlage eines Vorschlags, den die deutsche Bundesregierung vergangene Woche unterbreitet hatte.

Der EU-Rat hat am 19. November sein Verhandlungsmandat für eine gezielte Überarbeitung der EUDR angenommen. Ziel ist es, die Umsetzung der bestehenden Vorschriften zu vereinfachen und ihre Anwendung zu verschieben, damit sich Wirtschaftsbeteiligte, Händler und Behörden angemessen vorbereiten können. Auf der Grundlage dieses Mandats wird der Rat Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament aufnehmen, um in den kommenden Wochen und vor Inkrafttreten der aktuellen EUDR am 30. Dezember eine endgültige Einigung zu erreichen.

Aufgrund von Bedenken der Mitgliedstaaten und Interessenträger hinsichtlich der Bereitschaft von Unternehmen und Verwaltungen sowie technischer Fragen im Zusammenhang mit dem neuen Informationssystem unterstützt der Rat eine Vereinfachung des Sorgfaltspflichtverfahrens durch die Kommission. 

Der Rat drängt ausserdem darauf, eine einheitliche einjährige Verschiebung der Anwendung der Verordnung für alle Wirtschaftsbeteiligten bis zum 30. Dezember 2026 einzuführen, mit einer zusätzlichen sechsmonatigen Übergangsfrist für Kleinst- und Kleinunternehmen.


Rat befürwortet ein weiteres Jahr Fristerstreckung und Vereinfachungen

Gemäss dem Standpunkt des Rates würden die Bestimmungen der EUDR ab dem 30. Dezember 2026 für mittlere und grosse Wirtschaftsteilnehmer und ab dem 30. Juni 2027 für Kleinst- und Kleinunternehmen gelten. Die Verantwortung für die Vorlage der erforderlichen Sorgfaltserklärung würde ausschliesslich den Unternehmen obliegen, die das Produkt erstmals in Verkehr bringen.

Nachgelagerte Unternehmen und Händler müssten keine separaten Sorgfaltserklärungen mehr vorlegen. Nur die ersten nachgelagerten Unternehmen müssten die Referenznummer der ursprünglichen Erklärung aufbewahren und weitergeben. Kleinst- und Kleinunternehmen müssten gemäss Haltung des Rates nur eine einmalige, vereinfachte Erklärung vorlegen.

Der Rat beauftragt die Europäische Kommission, bis zum 30. April 2026 eine Vereinfachungsprüfung durchzuführen, um die Auswirkungen der EUDR und den Verwaltungsaufwand für die Betreiber, insbesondere für kleine und Kleinstunternehmen, zu bewerten. Gegebenenfalls solle die Prüfung mit einem Legislativvorschlag einhergehen.


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