Lignum Holzwirtschaft Schweiz

Einzonungsstopp im Kanton Luzern aufgehoben

Der Bundesrat hat den Einzonungsstopp im Kanton Luzern per 1. Dezember 2019 aufgehoben. Er galt seit dem 1. Mai, weil die kantonale Mehrwertabgaberegelung die Vorgaben des Bundesrechts nicht erfüllte. In der Zwischenzeit hat der Kanton Luzern seine Regelung angepasst.

Kantone mit geltendem Einzonungsstopp per 1. Dezember 2019
Waagrecht schraffierte orange Flächen: Kanton ohne bundesrechtskonformen Mehrwertausgleich. Senkrecht schraffierte orange Flächen: Kanton ohne vom Bund genehmigten Richtplan.
Grafik ARE

 

 

Wird ein Grundstück als Bauland eingezont, so gewinnt es stark an Wert. Seit dem 1. Mai 2014 verpflichtet das Raumplanungsgesetz  die Kantone, auf Mehrwerten, die aus Einzonungen resultieren, eine Abgabe von mindestens 20% zu erheben. Für die Umsetzung hatten die Kantone ab Inkrafttreten des revidierten Raumplanungsgesetzes fünf Jahre Zeit.

 

Die Luzerner Regelung zur Mehrwertabgabe erfüllte die gesetzlichen Anforderungen bis zum Ablauf dieser Frist nicht. Denn die Regelung sah vor, dass die Abgabe erst bei Mehrwerten ab CHF 100000.– oder bei neu eingezonten Flächen ab 300 m2 zu erheben sei. Dies hat das Bundesgericht in einem Entscheid zum Kanton Tessin als bundesrechtswidrig erachtet.

 

Der Kanton Luzern hat seine Regelung mittlerweile angepasst. Die Freigrenze von 300 m2 wurde aufgehoben, und die monetäre Freigrenze wurde auf CHF 50000.– herabgesetzt.

 


Link www.are.admin.ch