Einzonungsstopp im Kanton Luzern aufgehoben

Kantone mit geltendem Einzonungsstopp per 1. Dezember 2019
Waagrecht schraffierte orange Flächen: Kanton ohne bundesrechtskonformen Mehrwertausgleich. Senkrecht schraffierte orange Flächen: Kanton ohne vom Bund genehmigten Richtplan.
Grafik ARE
Wird ein Grundstück als Bauland eingezont, so gewinnt es stark an Wert. Seit dem 1. Mai 2014 verpflichtet das Raumplanungsgesetz die Kantone, auf Mehrwerten, die aus Einzonungen resultieren, eine Abgabe von mindestens 20% zu erheben. Für die Umsetzung hatten die Kantone ab Inkrafttreten des revidierten Raumplanungsgesetzes fünf Jahre Zeit.
Die Luzerner Regelung zur Mehrwertabgabe erfüllte die gesetzlichen Anforderungen bis zum Ablauf dieser Frist nicht. Denn die Regelung sah vor, dass die Abgabe erst bei Mehrwerten ab CHF 100000.– oder bei neu eingezonten Flächen ab 300 m2 zu erheben sei. Dies hat das Bundesgericht in einem Entscheid zum Kanton Tessin als bundesrechtswidrig erachtet.
Der Kanton Luzern hat seine Regelung mittlerweile angepasst. Die Freigrenze von 300 m2 wurde aufgehoben, und die monetäre Freigrenze wurde auf CHF 50000.– herabgesetzt.
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