Einzonungsstopp für Glarus, Obwalden und Tessin
Anpassung der kantonalen Richtpläne an das revidierte Raumplanungsgesetz
Stand 1.Mai 2019 | Grafik ARE
Die Kantone, die noch keinen vom Bundesrat genehmigten angepassten Richtplan haben, dürfen ab sofort nicht mehr einzonen – auch dann nicht, wenn sie die eingezonten Flächen gleichzeitig und flächengleich kompensieren würden. Dies gilt so lange, bis die betroffenen Kantone sowohl über einen genehmigten, an das revidierte Raumplanungsgesetz angepassten Richtplan als auch über eine bundesrechtskonforme Gesetzesregelung zur Mehrwertabgabe verfügen.
Die Kantone Glarus und Obwalden haben ihre Richtpläne dem Bund noch nicht zur Prüfung und Genehmigung eingereicht. Der Kanton Tessin hat zwar seinen angepassten Richtplan im Juli letzten Jahres vorgelegt, und der Bund hat dessen Prüfung abgeschlossen und die Ergebnisse dem zuständigen Regierungsrat zur Anhörung zugestellt. Allerdings sind im Kanton noch Beschwerden gegen den Richtplan hängig. Der Bundesrat kann ihn erst dann genehmigen, wenn der Tessiner Grosse Rat über die Beschwerden entschieden hat.
Acht Kantone in der Warteschlaufe
Damit dürfen die Kantone Glarus, Obwalden und Tessin vorderhand kein Bauland mehr einzonen. Dasselbe gilt für die Kantone Genf, Luzern, Schwyz und Zürich, für die der Bundesrat bereits am 10. April einen Einzonungsstopp angeordnet hat (Lignum Journal online vom 11.4.2019). Diese Kantone haben die bundesrechtlichen Anforderungen in Bezug auf die Mehrwertabgabe nicht erfüllt.
Der Kanton Zug verfügt mit dem positiven Entscheid des Bundesrats zwar über einen genehmigten Richtplan. Er unterliegt vorderhand aber noch einem Einzonungsstopp, weil die Volksabstimmung über die Regelung der Mehrwertabgabe erst am 19. Mai stattfindet. Sobald der Kanton Zug die Regelung in Kraft gesetzt hat, wird der Einzonungsstopp hinfällig.
Jura, Wallis und Basel-Land müssen nachbessern
Jura und Wallis werden in 15 Jahren eine Auslastung ihrer Wohn-, Misch- und Zentrumszonen von unter 95% und damit deutlich zu grosse Bauzonen haben. Sie müssen daher im Richtplan mittels eines Rückzonungsprogramms aufzeigen, wie und bis wann sie eine korrekte Bauzonenauslastung erreichen werden.
Während der Richtplan des Kantons Basel-Landschaft strenge Regeln zu Einzonungen enthält, äussert er sich kaum zum Umgang mit bestehenden Bauzonen, die bei vielen ländlichen Gemeinden überdimensioniert sind. So hat Basel-Land sein Siedlungsgebiet zwar lediglich zurückhaltend erweitert, es umfasst aber im wesentlichen die gesamten heutigen Bauzonen.
Nach Auffassung des Bundes besteht aufgrund der grossen unüberbauten Bauzonen im ländlichen Raum ein sehr hohes Risiko, dass hauptsächlich in diesem Raum gebaut werden wird. Deswegen hat der Bundesrat den Baselländer Richtplan im Zuge der Genehmigung abgeändert und einen Rückzonungsauftrag an die Gemeinden mit überdimensionierten Bauzonen erteilt.
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