Lignum Holzwirtschaft Schweiz

Bessere Karten für die Bauherrschaft bei Baumängeln

Haus- und Stockwerkeigentümer sollen künftig mehr Zeit für eine Mängelrüge haben. Zudem soll das Recht auf Nachbesserung in gewissen Fällen nicht mehr vertraglich ausgeschlossen werden dürfen. Auch beim Bauhandwerkerpfandrecht soll es eine neue Regelung geben. Diesen Herbst ist die Botschaft zu einer entsprechenden Änderung des Obligationenrechts an das eidgenössische Parlament gegangen.

Künftig soll die Frist zur Rüge von offenen wie auch von versteckten Mängeln bei Immobilien 60 Tage betragen. Heute müssen Baumängel grundsätzlich sofort, das heisst innert einigen Tagen, gerügt werden, was weder praktikabel noch sachlich gerechtfertigt ist. Die neue Rügefrist soll nicht nur für Werkverträge, sondern auch für Grundstückskaufverträge gelten. Die Parteien sollen jedoch die Möglichkeit haben, eine andere Frist zu vereinbaren.

Weiter soll das Nachbesserungsrecht für Baumängel zukünftig nicht mehr ausgeschlossen werden dürfen, wenn der Bau persönlichen oder familiären Zwecken dient. Diese Regel soll für Werk- und Grundstückskaufverträge gelten. Der Bundesrat will damit den weitverbreiteten vertraglichen Klauseln einen Riegel schieben, welche die Haftung von Verkäufern oder Generalunternehmen für Mängel zum Nachteil von privaten Käuferinnen und Käufern ausschliessen.


Verbesserungen auch beim Bauhandwerkerpfandrecht

Schliesslich will der Bundesrat die Situation der Bauherrschaft auch beim Bauhandwerkerpfandrecht verbessern. Ein solches steht dem Bauunternehmen am Grundstück der Bauherrschaft zu, wenn Forderungen unbefriedigt bleiben. Die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts kann durch Leistung einer Ersatzsicherheit vermieden werden. Künftig soll eine solche die Verzugszinsen für zehn Jahre decken müssen und nicht wie bisher für unbeschränkte Zeit. Das soll es der Bauherrschaft erleichtern, eine Ersatzsicherheit zu leisten.

Beim Bauhandwerkerpfandrecht besteht zudem das Risiko, dass ein Generalunternehmen seine Zahlungen nicht an die Subunternehmen weiterleitet und diese daher ein solches Pfandrecht geltend machen. Unter Umständen muss die Bauherrschaft die Forderung so zweimal begleichen.

In der Vernehmlassung hat der Bundesrat die Frage aufgeworfen, ob es noch weiterer Instrumente bedarf, um das Doppelzahlungsrisiko für Bauherrinnen und Bauherren zu vermindern. Die offenen Fragen werden im Rahmen der Erfüllung des Postulats 19.4638 ‹Ausgewogeneres Bauhandwerkerpfandrecht› behandelt.


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