Lignum Holzwirtschaft Schweiz

Weiterhin Verbesserungspotential bei der Holzdeklaration

Die Quote der kontrollierten Unternehmen, die Holz und Holzprodukte wie vorgeschrieben deklarieren, ist 2020 stabil geblieben. Der Fokus der Prüfungen lag wiederum auf Unternehmen, deren Risiko für eine mangelhafte Deklaration vergleichsweise hoch ist. Die meisten, die nur teilweise korrekte Angaben machen, sind Grossunternehmen mit vielen deklarationspflichtigen Produkten im Hauptsortiment.

Während der Corona-Krise führte das Eidgenössische Büro für Konsumentenfragen BFK vermehrt Kontrollen beim Onlinehandel durch. Erfreulich ist, dass fast ein Drittel (30%) der 121 geprüften Unternehmen korrekt deklarierte. Das ist eine leichte Zunahme gegenüber dem Jahr 2019 (28%). Mehrere Unternehmen setzten ihre Deklarationspflicht – zum Teil aufgrund früherer Kontrollen des BFK – mit einem funktionierenden Deklarationssystem um.

Bei einem guten Drittel (wie im Vorjahr 35%) der Unternehmen waren die kontrollierten Produkte mehrheitlich korrekt deklariert. In den bemängelten Fällen ging es bei 62% um die Holzherkunft der Produkte, bei etwa 9% um die deklarierte Holzart und bei 17% Prozent sowohl um die deklarierte Holzart als auch um die Holzherkunft. Bei 12% der bemängelten Produkte zweifelte das BFK die deklarierte Holzart an oder beanstandete einzig die fehlende Zugänglichkeit zum wissenschaftlichen Namen der Holzart.


Erstmals Verfahren eingeleitet

Bei einem knappen Drittel (32%) der Unternehmen war kein kontrolliertes Produkt vollständig und korrekt deklariert. Dies sind weniger als 2019 (35%). Es handelte sich hierbei hauptsächlich um kleine Unternehmen, die noch nie überprüft wurden und die sich ihrer Deklarationspflicht oft nicht bewusst waren. Meist fehlte eine Deklaration der Holzherkunft.

Nur bei 3% (Vorjahr 2%) der Unternehmen fehlte bei allen kontrollierten Produkten sowohl die Angabe der Holzart als auch die Angabe der Holzherkunft. Erstmals wurden aufgrund der Kontrollen des Büros für Konsumentenfragen zwei verwaltungsstrafrechtliche Verfahren eingeleitet: In zwei Fällen hat das BFK festgestellt, dass ein Produkt unbefriedigend deklariert wurde, das bereits zuvor beanstandet werden musste. Die Strafverfahren sind noch nicht abgeschlossen. Es gilt die Unschuldsvermutung.


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