Lignum Holzwirtschaft Schweiz

Wald- und Holzhandelsverordnung in Vernehmlassung

Das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK hat heute Montag die Vernehmlassung zu Änderungen in der Holzhandels- und der Waldverordnung eröffnet. Die Frist für die Stellungnahmen dauert bis zum 20. August und ist damit deutlich länger als üblich. 

Mit der neuen Holzhandelsverordnung schafft die Schweiz eine gleichwertige Regelung zu derjenigen in der Europäischen Union und erfüllt so einen Auftrag des Parlaments. Deshalb entsprechen in der neuen Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Handel mit Holz und Holzerzeugnissen elf der insgesamt 27 Bestimmungen weitgehend jenen der EU. Kern der Verordnung ist die neue Pflicht für jene, die Holz und Holzerzeugnisse erstmals in Verkehr bringen: Sie müssen nachweisen können, dass sie die gebotene Sorgfalt angewendet haben.

Im Wald sollen Waldeigentümer oder Sägereien neu Lagerplätze für Rundholz errichten können. Mit der Annahme der Motion UREK-S 18.3715 ‹Umsetzung der Waldpolitik 2020. Erleichterung bei der Rundholzlagerung› erhielt der Bundesrat den Auftrag, dafür die rechtlichen Voraussetzungen in der Waldverordnung zu schaffen. Seit 2013 sind bereits vergleichbare gedeckte Energieholzlager möglich. Für die Bewilligung eines Rundholzlagers müssen die bestehenden Voraussetzungen für forstliche Bauten und Anlagen erfüllt sein.


Link Vernehmlassungsunterlagen