Lignum Holzwirtschaft Schweiz

Verordnungsänderung für Solaroffensive ab April in Kraft

Der Bundesrat hat am vergangenen Freitag die Änderung mehrerer Verordnungen beschlossen. Das ermöglicht die Umsetzung der vom Parlament beschlossenen Änderungen des Energiegesetzes, die seit dem 1. Oktober 2022 in Kraft sind: dringliche Massnahmen zur kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter und Solaroffensive.

Heute Montag und morgen Dienstag geht in Bern die 21. Schweizer Fotovoltaik-Tagung über die Bühne. Organisiert wird sie von Swissolar gemeinsam mit dem Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen und EnergieSchweiz. Ein zentrales Thema ist die Sicherstellung der zukünftigen Stromversorgung, insbesondere im Winter. Ebenfalls im Fokus steht die Rolle der Schweiz beim Wiederaufbau einer europäischen Fotovoltaik-Industrie. Ein grosser Teil der Fotovoltaik-Komponenten kommt heute aus Asien. Diese Abhängigkeit soll verringert werden. Während in den USA ein gross angelegtes Förderprogramm zum Aufbau einer eigenen PV-Industrie läuft, gibt es diesbezüglich in Europa bislang erst Absichtserklärungen.
Bild Swissolar

 

Mit den Änderungen des Energiegesetzes erleichtert das Parlament die Bewilligung von Fotovoltaik-Grossanlagen und legt für diese eine Förderung mit einer Einmalvergütung von bis zu 60% der Investitionskosten fest. Diese Erleichterungen gelten, bis die neuen Fotovoltaik-Grossanlagen schweizweit eine jährliche Gesamtproduktion von maximal 2 TWh erlauben. Die Änderungen des Energiegesetzes sind befristet bis 2025.

Die am 17. März vom Bundesrat verabschiedeten Anpassungen der Energieverordnung, der Energieförderungsverordnung und der Stromversorgungsverordnung betreffen die Produktion von zusätzlicher Elektrizität aus Fotovoltaik-Grossanlagen. Darin ist nun festgehalten, dass sich die Schwelle der 2 TWh nach der Produktion der rechtskräftig bewilligten Projekte richtet. Die Kantone melden dem Bundesamt für Energie laufend die geplanten Projekte und deren Stand von der öffentlichen Auflage bis zur Inbetriebnahme.

Die Baubewilligung muss durch den Kanton erfolgen. Dazu muss die Zustimmung der Standortgemeinde und der Grundeigentümerinnen und -eigentümer vorliegen. Im Rahmen der Baubewilligung muss der Kanton auch die Auflagen bezüglich des Rückbaus festlegen. Ein Gesuch zur Einmalvergütung kann gestellt werden, wenn eine rechtskräftige Baubewilligung für das Projekt vorliegt. Um von der Förderung zu profitieren, müssen bis Ende 2025 mindestens 10% der erwarteten Produktion der gesamten geplanten Anlage oder 10 GWh ins Netz eingespeist werden.


Swissolar mehrheitlich positiv

Der Solarenergie-Fachverband Swissolar wertet die Verordnung mehrheitlich positiv. Dennoch bleiben aus Sicht des Verbandes Kritikpunkte. Dass bis Ende 2025 mindestens 10% der erwarteten Produktion oder 10 GWh ins Netz eingespeist werden müssen, dürfte für manche Anlage die grösste Hürde bleiben, so der Verband, insbesondere in Gebieten, wo bisher kein Netzanschluss vorhanden sei.

Für Investoren sehr unbefriedigend hält Swissolar die Tatsache, dass das Preisszenario des Bundesamtes für Energie zur Strompreisentwicklung noch nicht vorliege. Damit könne zurzeit keine Wirtschaftlichkeitsrechnung gemacht werden, was aber angesichts der knappen Fristen dringend nötig wäre.


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