Lignum Holzwirtschaft Schweiz

Inkraftsetzung der Holzhandelsverordnung klug timen

Lignum als Dachorganisation der Schweizer Wald- und Holzwirtschaft begrüsst die Schaffung einer Holzhandelsverordnung, die sich mit derjenigen der EU deckt. Denn damit fällt bei konsequenter Umsetzung ein Handelshemmnis im Export. Die Branche befürchtet jedoch, dass bei einer einseitigen Inkraftsetzung ohne vertragliche Lösung mit der EU ein neuer Nachteil durch stark erhöhten administrativen Aufwand bei den Importen entstehen könnte.

Die Schweizer Holzhandelsverordnung stützt sich auf das Umweltschutzgesetz. Sie soll verhindern, dass Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr gebracht werden, die nicht legal geschlagen oder gehandelt wurden, und nimmt dafür die Erstinverkehrbringer in die Pflicht. Damit gleicht sich das Schweizer Regelwerk der europäischen Holzhandelsverordnung EUTR an. Das ist besonders für Schweizer Holzexporte in die EU von Bedeutung.
Bild Corinne Cuendet, Clarens

 

Im Vordergrund stand bei der Revision des Umweltschutzgesetzes die Beseitigung eines bestehenden Handelshemmnisses für Schweizer Holzexporte in die EU. Ob sich dieses Hemmnis mit der Einführung der Schweizer Holzhandelsverordnung beseitigen lässt, hängt entscheidend davon ab, ob mit der EU eine gegenseitige Anerkennung der Regelungen zustande kommt. Falls eine derartige Anerkennung nicht zeitnah möglich wird, ändert sich für die Schweizer Holzexporte in die EU vorderhand nichts.


Einseitige Einführung wäre mit Nachteilen verbunden

Dies wäre aus Sicht der Schweizer Holzbranche nicht befriedigend. Dies um so mehr, als aus dieser Situation sogar ein neues Handelshemmnis für Importe entstehen könnte. Wenn nämlich die Schweizer Holzhandelsverordnung bis zum Vorliegen einer Anerkennung durch die EU einseitig eingeführt wird, wie es der Bundesrat vorsieht, erhöht sich der administrative Aufwand für sämtliche Schweizer Importeure erheblich. Der Bundesrat sollte deshalb aus Sicht der Branche die Einführung der Holzhandelsverordnung parallel zu einer Verankerung in den bilateralen Verträgen prüfen.  

Wird die Holzhandelsverordnung einseitig durch die Schweiz eingeführt, ist es aus Sicht von Lignum zentral, den administrative Aufwand für die betroffenen Unternehmen der gesamten Holzkette so tief wie möglich zu halten. Dies soll auch bei Importen aus der EU zum Tragen kommen. Es gilt eine KMU-freundliche Lösung anzustreben. Lignum verlangt deshalb, die Branchenverbände eng in die praktische Umsetzung der Holzhandelsverordnung einzubinden, insbesondere bei der Erarbeitung der Dokumentation und der Pflichtenhefte.


Holzbranche proaktiv am Gesetzgebungsprozess beteiligt

Die Schweizer Wald- und Holzwirtschaft hat sich politisch aktiv dafür eingesetzt, in der Schweiz eine Holzhandelsverordnung nach Massgabe der EU-Holzhandelsverordnung EUTR einzuführen. Dies deshalb, weil die 2013 in Kraft getretene EUTR ein komplett andersgeartetes Regelwerk darstellt als die seit 2012 geltende Schweizer Deklarationspflicht für Holz und Holzprodukte.

Die EU-Holzhandelsverordnung nimmt Erstinverkehrbringer von Holz in die Pflicht mit dem Ziel, illegal geschlagenes Holz vom Markt fernzuhalten; die Schweizer Deklarationspflicht verlangt dagegen allein den Nachweis von Holzart und Holzherkunft gegenüber den Konsumenten. Diese Differenz hat dazu geführt, dass die Exporteure von Schweizer Holzprodukten in den letzten Jahren empfindliche Einbussen erlitten haben, weil ihre Erzeugnisse in der EU als aus einem Drittland stammend taxiert werden.


Bestimmungen für Deklarationspflicht noch nachzutragen

Nationalrätin und Lignum-Präsidentin Sylvia Flückiger und Ständerat Peter Föhn reichten deshalb 2017 die gleichlautenden Motionen ‹Gleich lange Spiesse für Schweizer Holzexporteure gegenüber ihrer europäischen Konkurrenz› ein. Sie verlangten vom Bundesrat die Schaffung von rechtlichen Rahmenbedingungen für den Erlass einer Schweizer Holzhandelsverordnung, die sich mit der EUTR deckt.

Der Bundesrat legte dem Parlament diese Grundlage mit einer Revision des Umweltschutzgesetzes vor, welche am 27. September 2019 mit klarer Mehrheit beschlossen wurde. Das Parlament hat zusätzlich die bisher im Konsumentinformationsgesetz verankerte Deklarationspflicht in das revidierte Umweltschutzgesetz integriert. Für diese vom Bundesrat nicht vorgesehene Gesetzesbestimmung gilt es noch auf das Umweltschutzgesetz Bezug nehmende Ausführungsbestimmungen zu erlassen.