Lignum Holzwirtschaft Schweiz

Einzonungsstopp in fünf Kantonen

Der Bundesrat hat an seiner gestrigen Sitzung für die Kantone Genf, Luzern, Schwyz, Zug und Zürich einen Einzonungsstopp beschlossen. Sie haben nicht rechtzeitig eine Mehrwertabgabe für die Einzonung von Bauland eingeführt oder die bundesrechtlichen Anforderungen nicht erfüllt. Der Einzonungsstopp gilt ab 1. Mai.

Das revidierte Raumplanungsgesetz verpflichtet die Kantone unter anderem dazu, Mehrwerte aus Einzonungen mit einem Mindestabgabesatz von 20% auszugleichen. Für die Umsetzung räumt das Gesetz den Kantonen eine Frist von fünf Jahren ein, die am 30. April dieses Jahres abläuft.

 

Nun saust das Damoklesschwert auf die fünf Kantone Genf, Luzern, Schwyz, Zug und Zürich nieder. Erst wenn sie eine bundesrechtskonforme Regelung eingeführt haben, wird der Bundesrat den Einzonungsstopp wieder aufheben.

 

Zug und Zürich in Verzug

 

Im Kanton Zug hat das Kantonsparlament zwar eine – den bundesrechtlichen Anforderungen genügende – Ausgleichsregelung beschlossen. Die Volksabstimmung dazu findet aber erst am 19. Mai statt, also nach Ablauf der Frist vom 30. April.

 

Im Kanton Zürich befindet sich der Entwurf zur Ausgleichsregelung noch in der parlamentarischen Beratung. Die kantonale Regelung kann nicht rechtzeitig auf den 1. Mai 2019 in Kraft gesetzt werden.

 

Genf, Luzern und Schwyz unter Mindestvorgaben

 

Die Kantone Genf, Luzern und Schwyz haben zwar rechtzeitig eine Mehrwertabgabe eingeführt. Die Regelung respektiert aber die Mindestvorgaben im Raumplanungsgesetz nicht. So wird in den Kantonen Genf und Luzern die Abgabe erst bei Mehrwerten ab CHF 100000.– erhoben.

 

Dies steht im Widerspruch zu einem Bundesgerichtsurteil im Zusammenhang mit dem Tessin. Das Bundesgericht hatte im Jahr 2017 die gleiche Freigrenze als deutlich zu hoch und damit als bundesrechtswidrig beurteilt. Der Kanton Tessin hat seine Regelung mittlerweile korrigiert und sieht eine Freigrenze von CHF 30000.– vor.

 

Der Kanton Schwyz lässt bei Einzonungen einen Pauschalabzug von CHF 10000.– auf der Mehrwertabgabe zu. Da Schwyz den Abgabesatz gleichzeitig auf das bundesrechtliche Minimum von 20% festsetzte, resultiert ein Abgabesatz, der faktisch unter dem vom Bund vorgegebenen Mindestabgabesatz von 20% liegt.

 

Richtpläne für Graubünden, Schaffhausen und Neuenburg genehmigt

 

An seiner gestrigen Sitzung hat der Bundesrat überdies die Richtplananpassungen der Kantone Graubünden und Schaffhausen genehmigt. Der überarbeitete Richtplan des Kantons Neuenburg hat das bundesrätliche Placet am 27. Februar erhalten.

 


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