Für eine Förderung müssen Gesuche zwingend eingereicht werden, bevor ein Vorhaben startet. Neu muss mit der Umsetzung aber nicht mehr zugewartet werden, bis die Betragszusicherung rechtskräftig ist. Damit können die Wartefristen im Bauprozess verkürzt werden.
Die Obergrenze der geförderten nutzbaren Speicherkapazität von Batteriespeichern wird von bisher 20 kWh auf 80 kWh angehoben. Aufgrund der sinkenden Anlagenpreise wird die Förderung aber auf maximal 30% der Gesamtinvestition beschränkt.
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