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CO2-Gesetz kommt in den Ständerat

Die Umweltkommission des Ständerates hat vergangene Woche die Detailberatung zum neuen CO2-Gesetz abgeschlossen und die Vorlage in der Gesamtabstimmung ohne Gegenstimme angenommen. Im Gebäudebereich schlägt die Kommission einen Emissionsgrenzwert ab 2023 vor. Das Geschäft steht ab dem 23. September auf der Agenda der kleinen Kammer.

Mit 11 zu 0 Stimmen bei einer Enthaltung hat die Totalrevision des CO2-Gesetzes am 2. September die Gesamtabstimmung in der ständerätlichen Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie passiert. Damit unterbreitet diese ihrem Rat ein umfangreiches Massnahmenpaket, um das Netto-null-Ziel bis 2050 zu erreichen (Lignum Journal online vom 19.8.2019).
Bild Parlamentsdienste

 

 

Die Kommission hat mit 7 zu 6 Stimmen entschieden, dass für Altbauten ab 2023 ein CO2-Grenzwert gelten soll, wenn eine Heizung ersetzt werden muss. So sollen noch maximal 20 kg CO2 pro Quadratmeter Energiebezugsfläche und Jahr ausgestossen werden. Dieser Wert wird in Fünfjahresschritten verschärft. Für die Kommission stellt dies einen zielführenden Weg dar, damit die Kantone im Gebäudebereich das Reduktionsziel von minus 80% bis 2050 erreichen.

 

Die Kommission wählt damit eine andere Lösung als der Bundesrat, der eine subsidiäre Regelung vorschlägt. Der Vorteil des Kommissionsmodells ist, dass es mit dem fixen Zeitpunkt 2023 Planungssicherheit schafft. Alle relevanten Technologien existierten heute bereits, um CO2 bei Gebäuden einzusparen, so die Kommission. Mit Blick auf regulatorische Hürden reicht die Kommission ein Postulat ein (19.3972), das den Bundesrat beauftragt, aufzuzeigen, wie die energetische Sanierung von Gebäuden in der Bauzone vereinfacht werden kann.

 

Zwei Minderheiten lehnen es ab, dass ab 2023 bei einem Heizungsersatz ein Emissionsgrenzwert eingehalten werden muss. Sie schlagen wie der Bundesrat vor, Grenzwerte subsidiär einzuführen: Erst wenn die Emissionen aus Gebäuden nicht genügend sinken sollten, würde ab 2028 ein Grenzwert von 12 kg bzw. 20 kg CO2 pro Quadratmeter Energiebezugsfläche gelten, wobei dieser in Fünfjahresschritten um jeweils fünf Kilogramm reduziert würde.

 


Link 17.071 Totalrevision des CO2-Gesetzes nach 2020